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Hinweise zur Barwertverordnung            

 



Der in die Ehezeit fallende Wert einer Versorgungsposition wird durch den Monatsbetrag einer laufenden Rente ziffernmäßig ausgedrückt. Da in der Regel noch keine Versorgungsleistungen erhalten wurden, ist dieser Betrag fiktiv und dient eigentlich nur dem Zweck, den Wert einer Versorgungsleistung in Zahlen darstellen zu können. Dabei ergeben sich jedoch oftmals Probleme, weil die Versorgungsarten, die bei einem Ehegatten zusammentreffen können oder die sich im Vergleich gegenüberstehen, oft nicht gleichwertig erscheinen. Besondere Unterschiede bestehen zwischen voll dynamisierten, d.h. an die Einkommensentwicklung gekoppelten Versorgungen (Bematenversorgung, dynamisierte Sozialrente) und solchen, die nicht oder minder dynamisch gestaltet sind.

Beispiel: Ein Ehegatte hat Versorgungsanrecht aus einem Beamtenverhältnis, der andere nicht dynamisierte Anrechte aus einer privaten Versicherung.

§ 1587a III löst diese Probleme: Er sieht eine Umrechnung von statischen in dynamische Versorgungen vor, ehe sie in dem oben genannten Monatsbetrag ausgedrückt und auf gleicher Bewertungsebene mit dynamischen Versorgungen verrechnet werden können. Diese Umrechnung geschieht zum Teil mit Hilfe der Bauwertverordnung, die von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 1587 III Nr. 2 BGB erlassen wurde (zu finden ist diese [hier] oder im BGBl. 1977 I, S. 1014, bzw. in der Neufassung im BGBl. 1988 I, S. 2261). Der Erleichterung der Berechnungen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs dient ferner die Bekanntmachung von Rechengrößen, die das Bundesminsterium für Arbeit und Soziales jedes Jahr publiziert. Versorgungsausgleichstabelle Stand 2003 von Werner Gutdeutsch [hier].


HINWEIS:
Die Bundesregierung hat am 26. März 2003 die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung [Download] beschlossen und damit Rechtssicherheit im Scheidungsverfahren gesichert. Auch künftig können Familiengerichte Rechte aus der betrieblichen oder der berufsständischen Alters-Zusatzversorgung bei der Scheidung im Versorgungsausgleich wie gewohnt bewerten und ausgleichen.













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