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Berufsvormündervergütungsgesetz -BVormVG            

 


Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz -BVormVG -)
 vom 25.6.1998, BGBL.I. S. 1580, geändert durch Gesetz vom 27.6.2000 (BGBl. I S. 897) 

§ 1 Vergütung von Berufsvormündern (Fassung vom 30.6. 2000 bis 31.12.2001) 

(1) Die nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewendeten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deutsche Mark. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung 1. auf fünfundvierzig deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; 2. auf sechzig Deutsche Mark, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt. 

(2) Bestellt das Gericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung von Vormundschaften allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, daß diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormundes etwas anderes bestimmt. 

(3) Das Gericht kann für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2001 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Vormund, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, abweichend von Absatz 1 einen höheren, sechzig Deutsche Mark jedoch nicht übersteigenden Stundensatz zugrundelegen. Die sich aus der Abweichung ergebende Vergütung soll sich an den bisherigen Vergütung des Vormundes orientieren. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 

§ 1 Vergütung von Berufsvormündern (Fassung ab 1.1.2002) 

(1) Die nach § 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewendeten und erforderlichen Zeit 18 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung 1. auf 23 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; 2. auf 31 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt. 

(2) Bestellt das Gericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung von Vormundschaften allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, daß diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormundes etwas anderes bestimmt. 

(3) Das Gericht kann für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2001 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Vormund, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, abweichend von Absatz 1 einen höheren, sechzig Deutsche Mark jedoch nicht übersteigenden Stundensatz zugrundelegen. Die sich aus der Abweichung ergebende Vergütung soll sich an den bisherigen Vergütung des Vormundes orientieren. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verlängern. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 2 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 1 gleichkommt, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.mindestens 3 Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse Im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 2 gleichkommt, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.mindestens 5 Jahre Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

2.an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse Im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, daß eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.










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