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OLG Oldenburg, Urt. v. 19.07.2004 - 15 U 37/04 -            

 



Eine Frau hatte bei ihrem Kreditkartenunternehmen eine sog. Zusatzkarte für ihren Ehemann beantragt und erhalten.
Nach der Trennung der Eheleute benutzte der Mann die Karte noch ca. 2 Monate weiter. Die aufgelaufenen Rechnungen in Höhe von ca. 2.800 € belastete das Kartenunternehmen der Frau als der sog. Hauptkarteninhaberin.
Diese verweigerte die Zahlung. Sie habe, nachdem sie erfahren hatte, ihr Mann nutze die Karte weiter, die Karte telefonisch gesperrt und den Zusatzkartenvertrag gekündigt. Mehr könne man von ihr nicht verlangen.
Das Kreditkartenunternehmen berief sich demgegenüber auf die Vertragsbedingungen, wonach der Zusatzkartenvertrag erst mit der Rückgabe
der Zusatzkarte an das Unternehmen beendet werde, und klagte auf Zahlung.
Das Amtsgericht Leer wies die Klage ab; die Vertragsklausel sei unwirksam, sie benachteilige den Kunden unangemessen; der Kunde müsse auch Gelegenheit haben, sich auf andere Weise als durch Kartenrückgabe vom Zusatzkartenvertrag zu lösen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat auf die Berufung des Kreditkartenunternehmens dieses Urteil geändert und die Frau zur Zahlung verurteilt. Die Klausel sei nicht unwirksam. Die Haftung des Hauptkarteninhabers sei nicht unangemessen. Der Sinn einer Zusatzkarte bestehe darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen. Das Kartenunternehmen stelle in einem solchen Falle in der Regel allein auf die Bonität des Hauptkarteninhabers ab; es bestehe also ein engeres Vertrauensverhältnis zwischen Haupt- und Zusatzkarteninhaber als zwischen dem Unternehmen und dem Zusatzkarteninhaber. Missbrauche der Zusatzkarteninhaber dieses Vertrauen, dann sei es Sache des Hauptkarteninhabers beim Zusatzkarteninhaber Regress zu nehmen.
Um der Haftung gegenüber dem Kartenunternehmen zu entgehen, hätte sich die Beklagte die Karte beschaffen müssen; gegebenfalls hätte sie dazu eine einstweilige Verfügung gegen ihren getrennt lebenden Ehemann erwirken müssen.
Auf die Haftungsbeschränkung bei Diebstahl oder Verlust nach dem Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin könne sich die Beklagte nicht berufen, weil ein solcher Fall nicht vorliege. Der Fall des Kartenverlustes sei mit dem Fall der absprachewidrigen Verwendung der Zusatzkarte nicht vergleichbar.

Die dazugehörige Entscheidung können Sie hier online abrufen.

Dr. Oehlers
-Pressesprecher-
OLG Oldenburg











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