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BGH, Urt. v. 21.04.2004 - XII ZR 251/01 -            

 



Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einer weiteren Fallgestaltung des Elternunterhalts zu befassen.Der klagende Landkreis gewährte dem Vater der Beklagten seit Mai 2000 Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten des Aufenthalts in einem Alten- und Pflegeheim. Die 1939 geborene Beklagte ist das einzige noch lebende Kind aus der seit 1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern; ihre Mutter ist verstorben. Die Beklagte ist Rentnerin; sie verfügte - nach Abzug der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung - über Renteneinkünfte von monatlich ca. 2.480 DM, die Renteneinkünfte ihres Ehemannes beliefen sich auf monatlich ca. 2.160 DM. Die Eheleute bewohnen eine Wohnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus, an der ihnen ein Wohnrecht zusteht. Auf ein Darlehen über 30.000 DM hatte die Beklagte monatliche Raten von 530 DM zu zahlen.Der Vater der Beklagten diente als Soldat der Deutschen Wehrmacht im 2. Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück und befand sich seit August 1949 ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim. Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich in der Zeit von Mai bis August 2000 auf Beträge, die zwischen monatlich ca. 1.370 DM und ca. 1.840 DM liegen.Mit seiner Klage macht der Landkreis übergegangene Unterhaltsansprüche des Vaters für die streitige Zeit von Mai bis August 2000 in Höhe von monatlich 1.031 DM geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Landkreises blieb erfolglos.Der Senat hat die - zugelassene - Revision des Landkreises zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs eine unbillige Härte (§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG) darstellen würde. Die Beklagte hat nicht nur während der Kriegsteilnahme ihres Vaters dessen emotionale und materielle Zuwendung entbehren müssen, sondern auch in der Folgezeit nicht die unter normalen Umständen zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren, weil ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte und der Familie keine Fürsorge zuteil werden lassen konnte. Aufgrund dieser Umstände war die Beklagte bereits in den Jahren ihrer Kindheit in starkem Maße belastet. In der Folgezeit waren die Familienbande zum Vater zumindest stark gelockert. Wenn die Beklagte gleichwohl von dem Träger der Sozialhilfe auf Unterhalt für ihren Vater in Anspruch genommen werden könnte, würden dadurch soziale Belange vernachlässigt. Angesichts der Einbußen, die sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, zu tragen hatte, und der weiteren Entwicklung der Beziehungen zu diesem kann von ihr nicht erwartet werden, Unterhaltsleistungen für den Vater an die öffentliche Hand zu erbringen.



Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 23. April 2004













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