Email Home
BayObLG, Urt. v. 01.04.2004 - 1 Z BR 13/04 -            

 



Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gesetzliche Erben der Erblasserin je zur Hälfte. Der Beteiligte zu 1 beantragt etwas später die Einziehung des Erbscheins, da es ein Testament gebe, dass ihn zum alleinigen Erben bestimme. Die Testamentsurkunde konnte er jedoch nicht vorlegen. Stattdessen berief er sich darauf, dass die Erblasserin von einem ihr bekannten Bürovorsteher eines Notariats einen Testamentsentwurf habe fertigen lassen und diesen mit dem Hinweis "muss handschriftlich errichtet werden" in maschinenschriftlicher, undatierter Form erhalten habe. Diesen Entwurf habe die Erblasserin zur Errichtung ihres Testaments benutzt. Sowohl die Nachprüfung vor dem Nachlassgericht als auch die dagegen gerichtete Beschwerde (vor dem LG) und weitere Beschwerde (vor dem BayOblG) blieben erfolglos.
Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus: Grundsätzlich müsse gem. §§ 2355, 2356 Abs.1 S. 1 BGB für die Erteilung eines Erbscheins das Original des Testaments vorgelegt werden. Ausnahmsweise könne hierauf jedoch verzichtet werden, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar sei (BayOblG, FamRZ 1990, 1162) . In einem solchen Fall könne die Errichtung und der Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An den Nachweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BayOblG , FamRZ 2001, 771; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 1313). Vorliegend sei der Nachweis nicht erbracht, dass die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet habe. Die Vorlage des maschinenschriftlichen Entwurfs beweise noch nicht, dass die Erblasserin diesen Formulierungsvorschlag in ein formgültiges, handschriftliches Testament umgesetzt habe. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Errichtung eines formwirksamen Testaments vor, so stünden keine Zeugen zur Verfügung, mit denen die Erblasserin über das Testament gesprochen habe.


Die Entscheidung zeigt die Risiken eines eigenhändigen Testaments. Wird dieses vom Erblasser in nicht geeigneter Weise verwahrt, so besteht die Gefahr, dass das Testament vernichtet, verfälscht oder verloren geht. Das in einem solchen Fall nach dem Tod des Verfügenden der Beweis gelingt, dass ein Testament (mit einem bestimmten Inhalt) errichtet wurde, ist angesichts der hohen Beweisanforderungen eher unwahrscheinlich. Ein Ausweg aus der Misére ist die amtliche Verwahrung gemäß § 2248 BGB.

 

23.08.2004
Nils Müller










Home  |  Aktuelle Rspr.  |  News  |  Übersichten  |  Sammlung Formulare  |  Gesetze  |  Links  |  Kontakt  |  Impressum

© 2004, www.FamErb.de