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BGH, Urt v. 05.05.2004 - XII ZR 10/03 und XII ZR 132/02 -            

 



Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, wie sich Versorgungsleistungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber einem neuen Lebenspartner bei der Unterhaltsbemessung auswirken.Ausgehend vom Gedanken der Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits und Familienarbeit andererseits, die beide in gleicher Weise zum Familienunterhalt beitragen und den Lebensstandard der Familie erhöhen, hat der Senat schon im Jahre 2001 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, daß die für die Unterhaltsbemessung ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch Haushaltstätigkeit und Kindererziehung des nicht erwerbstätigen Ehegatten geprägt werden. In die Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat er deswegen auch ein Einkommen einbezogen, das der Unterhaltsberechtigte nach Trennung und Scheidung entweder tatsächlich erzielt oder erzielen könnte, weil dieses gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann. Von dem so ermittelten Unterhaltsbedarf wurde sodann dieses spätere Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Auf diese Weise wurde dem Beitrag des haushaltsführenden Ehegatten im Rahmen der Bemessung seines Unterhaltsanspruchs nunmehr angemessen Rechnung getragen und seine Benachteiligung durch die früher angewandte sog. Anrechnungsmethode beseitigt. Diese Änderung der Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. In der Folgezeit hat der Senat als solches Surrogat auch den Wert einer Versorgungsleistung gegenüber einem neuen Lebenspartner anerkannt.Letzteres ist in Teilen der Literatur und Rechtsprechung auf Kritik gestoßen. So hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten lediglich auf der Grundlage tatsächlich erzielter Einkünfte des Unterhaltspflichtigen ermittelt und hierauf den Wert der Versorgungsleistungen des Unterhaltsberechtigten für seinen neuen Lebenspartner in vollem Umfang angerechnet. So ist es im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem geringeren Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehegatten gelangt.Die vom Berufungsgericht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revisionen hatten Erfolg.Der Senat hat an seiner Rechtsprechung festgehalten und sie weiter konkretisiert. Auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen grundsätzlich bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Dabei wird lediglich der Wert dieser Tätigkeiten durch den Wert eines an ihre Stelle getretenen Surrogats bestimmt. Als solches Surrogat kommt deswegen neben einem Erwerbseinkommen oder fiktiv zurechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten auch ein Entgelt aus der Versorgung eines neuen Lebenspartners in Betracht. Auf diese Weise verbleibt jedem Ehegatten nicht nur die Hälfte der eheprägenden Erwerbseinkünfte. Vielmehr kommt jedem auch die Hälfte des Wertes der früheren lebensstandarderhöhenden Haushaltstätigkeit rechnerisch zugute.


Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 6. Mai 2004










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