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OLG Koblenz, Beschl.. v. 15.3.2004 - 13 WF 144/04 -            

 



Die antragstellende (minderjährige) Tochter hat 2 Jahre lang gearbeitet, nachdem sie die Hauptschule ohne Abschluss verlassen hat. Ein zwischenzeitlich besuchter Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Eingliederungschancen wurde ebenso abgebrochen. Sie besuchte eine Abendrealschule, um den Realschulabschluss zu absolvieren, um danach eine Ausbildung zur Bürokauffrau beginnen zu können. Nachdem die Antragsgegnerin sich weigerte der Antragstellerin weiterhin Ausbildungsunterhalt zu zahlen, wurde im anschließenden Verfahren Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt beantragt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ging erfolgreich zum OLG Koblenz.

Zu den Gründen des Beschlusses führt das OLG aus:
Der Antragstellerin ist für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes umfasst gemäß § 1610 Abs.2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die Ausbildung zu einem dem Leistungswillen und Neigungen des Kindes entsprechenden Beruf. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, der Antragstellerin Unterhalt zu zahlen, um ihr den Realschulabschluss und die Ausbildung zur Bürokauffrau zu ermöglichen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Hauptschulabschluss nicht geschafft und den Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen abgebrochen hat. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann zwar entfallen, wenn das Kind nachhaltig seine Obliegenheit verletzt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig durchzuführen. Im Streitfall liegt aber lediglich ein vorübergehendes leichtes Versagen vor. Dies rechtfertigt noch nicht den Wegfall des Unterhaltsanspruchs.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in der kritischen Phase ihrer Ausbildung noch minderjährig war. Es ist auch die Aufgabe der Eltern, auf ihre minderjährigen Kinder so einzuwirken, dass diese ihre Ausbildung engagiert abschließen. Daher führt mangelnder Leistungswille eines minderjährigen Kindes in der Regel nicht zum Anspruchsverlust. Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Osnabrück, den 20.09.2004

Nils Müller











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