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OLG Naumburg, Beschl. 19.11.2003 - 8 WF 152/03 - § 1666 BGB            

 



Die elterliche Sorge für das (minderjährige) Kind ist in § 1626 Abs. 1 BGB normiert. Diese setzte sich gemäß Satz 2 aus einer Personen- und einer Vermögenssorge zusammen. Das die Personensorge auch die Befugnis beinhaltet, medizinische Maßnahmen bei dem/der Minderjährigen zu treffen, ist unstreitig (vgl. Palandt, BGB, § 1626 Rn. 12). Ausnahmen von der Entscheidungsbefugnis der Eltern stehen in § 1666 BGB geschrieben. Das OLG Naumburg hatte die Frage zu entscheiden, ob eine mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechts vorliegt, wenn die Eltern ihre Zustimmung zu einem vom minderjährigen Kind gewollten Schwangerschaftsabbruch verweigern, ob mithin ein eigenes Entscheidungsrecht des Kindes hinsichtlich des Schwangerschaftsabbruchs besteht.
Die Richter des 8. Zivilsenats rückten die Rechte der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in den Vordergrund und führten aus, dass der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigere, sein Sorgerecht nicht missbräuchlich ausübe und auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vorliege. Auch werde das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberechtigte das Austragen des Kindes verlange; von einer solchen Pflicht der Schwangeren gehe die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten könne dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhalte.

Ebenso hatte zuvor das OLG Hamm, NJW 1998, 3424 (3425) entschieden sowie das LG Berlin, FamRZ 1980, 285 (286 f.). Anderer Auffassung und damit für ein Entscheidungsrecht der Minderjährigen AG Schlüchtern, FamRZ 1998, 968.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung des OLG Naumburg nur die Konstellation betraf, wo die Eltern das Kind "zu einer Geburt" zwangen. Anders wird jedoch zu entscheiden sein, wenn die Eltern das Kind "zu einem Schwangerschaftsabbruch" zwingen wollen, mehr zu letzterer Variante Scherer, FamRZ 1997, 589.










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