§ 727 ZPO sieht eine Umschreibung eines vorhandenen Titels im Falle der Rechtsnachfolge vor und erspart dem Gläubiger so eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger. Umstritten ist jedoch die Frage, ob ein auf nachehelicher Unterhalt gerichteter Titel auf den Erben des Unterhaltsschuldners "umgeschrieben" werden kann, ob mithin § 1586b Abs. 1 BGB ein Fall des § 727 ZPO ist.
Gegen diese Möglichkeit spricht vor allem, dass die Unterhaltsverpflichtung personenbezogen ist und mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten endet, d.h. der Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben nach § 1586b BGB Abs. 1 in dessen Person eine eigenständige, inhaltlich mit derjenigen des Erblassers nicht identischen Verpflichtung begründet (so vor allem OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1220; Staudinger/Baumann, BGB, 12. Aufl., § 1586b Rn. 56).
Wie schon das OLG Stuttgart als Vorinstanz (FamRZ 2004, 1220) hat auch der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit in einer aktuellen Entscheidung bejaht (vgl. auch BGH, BGHZ 114 (115) und FamRZ1985, 164 (165)). Die Möglichkeit der Umschreibung des Titels entspreche dem Bestreben des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten über den Tod des Unterhaltspflichtigen hinaus zu schaffe, die andernfalls zumindest vorübergehend in Frage gestellt sei, wenn erst ein neuer Titel erstritten werden müßte. Zugleich diene die Umschreibung dem Gebot der Prozeßökonomie. Der Gegenmeinung, die ihre rechtlichen Bedenken gegen eine Umschreibung auf fehlende Identität der Ansprüche gegen den Erblasser und gegen den Erben stütze, sei zudem entgegenzuhalten, dass sich die Rechtsnatur der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht nicht ändere (unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 14. November 1984 - FamRZ 1985, 164 - und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 615 m. krit. Anm. Büttner FamRZ 2004, 616, 617). Andernfalls hätte das Gesetz in § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB (und zuvor in § 70 Abs. 1 EheG) nicht von einem "Übergang" der "Unterhaltspflicht" sprechen können. Allenfalls die Höhe der auf den Erben übergehenden Unterhaltspflicht und der Umfang seiner Haftung für sie würden sich (unter Hinweis auf BGHZ 146, 114, 117). Es erscheine auch nicht unbillig, den Erben darauf zu verweisen, dies gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen, wobei auch ein Vorbehalt der Haftung nach § 780 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen könne.
Eine weitere Frage des vom Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Falles war die, ob dies auch für einen Prozessvergleich gelte. Für den Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben stehe einem Urteil auf Geschiedenenunterhalt ein (Prozeß-)Vergleich jedenfalls dann gleich, wenn er eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestalte und konkretisierte, mithin eine unselbständige Unterhaltsvereinbarung vorliege. Bei einer selbständigen Unterhaltsvereinbarung sei hingegen zu prüfen, ob diese auch über den Tod des Verpflichteten hinaus fortgelten solle, was im konkreten allerdings nicht zu entscheiden war, weil eine unselbstständige Unterhaltsverpflichtung vorlag.
Osnabrück, den 13.10.2004
Nils Müller