Das OLG Hamm hat jüngst ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeleitet, weil es die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 S. 3 HS. 2 BGB für verfassungswidrig hält.
Das Gesetz geht in § 1615 l Abs. 2 S. 3 HS. 2 bei der Betreuung nichtehelicher Kinder von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs auf maximal drei Jahre aus, soweit keine grobe Unbilligkeit vorliegt. Anders ist dies bei geschiedenen Ehepartner, die gemeinsame Kinder betreuen. Hier ist eine Erwerbstätigkeit jedenfalls vor dem 8. Lebensjahr des Kindes unterhaltsrechtlich nicht zumutbar.
Nach Aussage des OLG Hamm habe der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 5 GG für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen zu schaffen
wie für eheliche Kinder. Dem widerspreche es, einem
nichtehelichem Kind grundsätzlich ab einem Alter von
drei Jahren Fremdbetreuung zuzumuten, während bei ehelichen
Kindern mindestens bis zum Alter von 8 bis 10 Jahren
Betreuungsunterhalt gezahlt werde. Auch die Ausnahmeklausel,
wonach bei grober Unbilligkeit von der Befristung auf
drei Jahre abgesehen werden könne, ermögliche keine verfassungskonforme Auslegung der Norm.