§ 1615 l Abs. 2 BGB
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen.
Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dieses aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.
Die Höhe des Unterhalts hängt u.a. von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters ab, die durch einen ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht von Unterhaltsansprüchen anderer Unterhaltsgläubiger. Im vorliegenden Fall war die Frage zu entscheiden, wie hoch dieser Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter anzusetzen ist. Als geringster zu belassender Selbstbehalt käme der sog. notwendige Selbstbehalt in Betracht, der von den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit monatlich 840 € bemessen wird. Denkbar wäre aber auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen Selbstbehalt zu belassen, der gegenwärtig 1000 € beträgt. Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht, sondern verweist für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nur allgemein auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. Die bisherige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und auch das Berufungsgericht haben insoweit auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt, der auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder angesetzt wird.
Diesen Ansatz hat der Senat nicht gebilligt, sondern einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen sein wird.
Maßgebend dafür war, daß der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter durch den Gesetzgeber aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen worden ist. Der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau und rechtfertigt von daher auch mit Blick auf die Schutz-zwecke in Art. 6 Abs. 4 und 5 GG keine Ungleichbehandlung der beiden Mütter.
Beide Mütter gehen in der Rangfolge den volljährigen Kindern und den übrigen Verwandten des unterhaltspflichtigen Vaters vor, weshalb es nicht vertretbar wäre, dem Vater auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter generell den angemessenen Selbstbehalt zu belassen. Umgekehrt findet der geringere notwendige Selbstbehalt seine Rechtfertigung vor allem in der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs.2 BGB, was für die Unterhaltsansprüche der beiden Mütter nicht entsprechend gilt.
BGH - Urt. v. 01.12.2004 - XII 3/03 -
Karlsruhe, den 01. Dezember 2004
Pressestelle des BGH