Gewillkürte Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge geht gemäß § 1937 BGB der gesetzlichen vor (Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge). Sie lässt sich wie folgt einteilen:

 

Verfügungen von Todes wegen

(höchstpersönliches Rechtsgeschäft, daher Stellvertretung unzulässig, §§ 2064, 2274 BGB)

Vertraglich:

Einseitig:

Erbvertrag

Testament

 

Einzeltestament

Gemeinschaftliches Testament