Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte
Erbfolge geht gemäß § 1937 BGB der gesetzlichen vor (Subsidiarität der
gesetzlichen Erbfolge). Sie lässt sich wie folgt einteilen:
Verfügungen von Todes wegen (höchstpersönliches
Rechtsgeschäft, daher Stellvertretung unzulässig, §§ 2064, 2274 BGB) |
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Vertraglich: |
Einseitig: |
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Erbvertrag |
Testament |
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Einzeltestament |
Gemeinschaftliches
Testament |