Gesetzliche Erbfolge

           

1. Einführung

2. Erbrecht der Verwandten

3. Erbrecht des Ehegatten

4. Erbrecht des nichtehelichen Kindes

5. Erbrecht des Staates

           

1. Einführung

Wird zu Lebzeiten weder ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen (näheres dazu

hier) tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. dass Gesetz bestimmt, wer das Vermögen erbt. Grundsätzlich kann man sagen, dass nach dem Tod des Erblasser seine Verwandten das Vermögen

erben (wer Verwandter oder einem Verwandten gleichgestellt – z.B. Adoption, § 1754 ff. BGB - ist, bestimmt das Familienrecht, §§ 1589 ff. BGB) . Nähere Verwandte gehen dabei entfernteren Verwandten vor (daher auch die Umschreibung des deutschen Erbrechts als Familienerbrecht, bzw. Verwandtenerbrecht).

Besondere Regelungen finden sich zum Ehegatten, der nach der Konzeption des Gesetzes gerade kein Verwandter ist. Weiter ist das Erbrecht des nichtehelichen Kindes und des Staates gesondert zu betrachten.

           

2. Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz geht von 2 Grundsätzen aus. Erstens wird danach unterschieden, wie nah die potentiellen Erben mit dem Verstorbenen verwandt sind (§§ 1924-1926, 1928 f. BGB), das Gesetz teilt potentielle Erben dabei in

ein, wobei innerhalb der Ordnungen nach Stämmen, bzw. Linien unterschieden wird (dazu unten).

 

    Hinweis: Man spricht vom Ordnungssystem, also die Einteilung der Verwandten (je nach   

    Abstammung) in Ordnungen.

 

Zweitens erbt niemand, der einer weiter entfernten Ordnung angehört, solange noch jemand da ist, der zu einer näheren Ordnung gehört., § 1930 BGB.

 

    Hinweis: Gibt weder Verwandte noch einen Ehegatten und wurde auch kein Testament errichtet,   

    erbt der Fiskus (dies gilt auch, wenn sämtliche anderen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben).

 

a. Die einzelnen Ordnungen (Grundsatz Nr. 1)

 

Erben

1. Ordnung

Erben

2. Ordnung

Erben

3. Ordnung

Erben

4. Ordnung

Erben

5. Ordnung

§ 1924 BGB

§ 1925 Abs. 1

§ 1926 Abs. 1

§ 1928 Abs. 1

§ 1929 Abs. 1

Abkömmlinge des Erblassers

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Kinder, Enkel, Urenkel etc.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Innerhalb der einzelnen Ordnungen wird nach Stämmen und Linien unterschieden.

● Innerhalb der ersten Ordnung erfolgt die Erbfolge nach Stämmen, wobei jedes Kind des Erblassers mit seinen Nachkommen einen Stamm bildet. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil, § 1924 IV BGB. Innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip (lebende Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge aus, § 1924 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (bei Fortfall der Eltern rücken die Kinder nach, § 1924 Abs. 3 BGB).

● Innerhalb der zweiten Ordnung werden die Erben nach Linien bestimmt. Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie, wobei wiederum jede Linie zu gleichen Teilen erbt. Auch hier gelten Repräsentationsprinzip (§ 1925 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht (§ 1925 Abs. 3 BGB).

● innerhalb der dritten Ordnung erfolgt die Erbenbestimmung ebenso nach Linien, d.h. jeder Großelternteil bildet mit seinen Abkömmlingen zusammen eine Linie.

● innerhalb der vierten und fünften Ordnung gilt das Gradualsystem (§ 1928 Abs. 3 BGB), wonach die Person erbt, die mit dem Erblasser dem Grad nach näher verwandt ist. Der Grad der Verwandtschaft wird dabei durch die Zahl der sie verbindenden Geburten bestimmt, § 158 S. 3 BGB)

 

Hinweis: Bzgl. der ersten bis zur dritten Ordnung spricht man vom Parentelsystem (vom lat. parens=Elternteil), da die Gliederung der Verwandtschaft auf einem gemeinsamen Elternteil beruht. Gegensatz hierzu ist das Gradualsystem, das auf den Grad der Verwandtschaft abstellt und ab der vierten Ordnung gilt.

 

b. Erben der näheren Ordnung verdrängen solche der entfernteren Ordnung (Grundsatz Nr. 2)

Diesbezüglich sei nur folgender Fall zur Erläuterung analysiert:  

 

Bsp.1: Der Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Seine Frau ist verstorben. Sohn und Tochter haben auch jeweils wieder Kinder. Wenn der Erblasser nun kein Testament macht, indem er seine Enkel extra bedenkt, dann erben seine Enkelkinder nichts, sondern nur sein Sohn und seine Tochter.

Bsp. 2: Ist jedoch ein näherer Abkömmling verstorben, rücken die entfernteren Abkömmlinge an dessen Stelle.  Wenn beispielsweise beim obigen Beispiel der Sohn des Erblassers auch schon verstorben ist, die Tochter aber noch lebt und der Sohn wiederum zwei Kinder hinterlässt, dann rücken die Kinder des Sohnes an dessen Stelle, übernehmen also praktisch dessen Erbteil. Das bedeutet, dass die Tochter des Erblassers die eine Hälfte erbt und die Kinder des Sohnes sich die andere Hälfte teilen, also jeweils zu einem ¼ erben.

Bsp. 3: Erblasser E hat eine Schwester sowie 3 Söhne. Die 3 Söhne jedoch vor E verstorben, einzig die Schwester des E lebt noch. Einer von den 3 Söhnen hatte jedoch ein Kind (folglich Enkel des E), dass ebenso noch lebt. Hier ist es der Enkel, der alles erbt – die Schwester geht leer aus, denn ein Erbe erster Ordnung verdrängt solche zweiter Ordnung.

 

c. Abschlussbeispiel zur gesetzlichen Erbfolge von Verwandten aus der Praxis

Erblasser E hat ein Testament errichtet, wonach sein Freund F die Hälfte seines Vermögens erben soll. Zur Zeit des Erbfalls leben noch Vater V, die Schwester S und ein Halbbruder B (Halbbruder heißt, dass der Vater ein weiteres Kind hat, jedoch nicht gezeugt mit der Mutter des E).

aa. Gewillkürte Erbfolge

Hier ist nur der Erbteil des Freundes F zu untersuchen. Die gewillkürte Erbfolge geht gemäß § 1937 BGB der gesetzlichen vor. Laut Testament erbt F aber nur die Hälfte des Vermögens, d.h. auch nur insoweit wird die gesetzliche Erbfolge verdrängt, § 2088 Abs. 1 BGB.

bb. Gesetzliche Erbfolge

(1). Erbteil des Ehegatten  - nicht zu untersuchen, da E nicht verheiratet war.

(2). Erbteil der Verwandten, also von V, S und B

 

● Erben erster Ordnung liegen nicht vor.

● Erben zweiter Ordnung sind Vater und Mutter des E, § 1925 Abs. 1 BGB. Sie erben zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB. V erbt also 1/4 . Da die Mutter nicht mehr lebt, tritt ihr Abkömmling S an ihre Stelle, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. S bekommt also ebenso 1/4.

● Halbbruder B ist in der Linie des V durch den noch lebenden V ausgeschlossen (Repräsentationsprinzip), § 1925 Abs. 2 BGB. In der Linie der Mutter des E kann B nicht gemäß § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB eintreten, da er nicht Abkömmling der Mutter ist.

 

cc. Ergebnis: F erbt ½, V und S jeweils ¼.

 

3. Das Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte, der als „Nichtverwandter“ gerade nicht vom Verwandtenerbrecht profitiert unterliegt  bei der gesetzlichen Erbfolge besonderen Regelungen.

 

a. Grundsätzliches

Für die Berechnung des Ehegattenerbteils sind 2 Faktoren zu berücksichtigen:

● welcher Ordnung die miterbenden Verwandten angehören ?

● in welchem Güterstand die Eheleute zur Zeit des Erbfalls gelebt haben.

 

Hinweis: Der Ehegatte erbt um so, je entfernter die übrigen Erben mit dem Erblasser verwandt sind. Dies hat den Hintergrund, dass der Ehegatte in der Regel eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Erblasser intensiven Kontakt hatte, der daher gegenüber (weit) entfernten Verwandten somit im Erbfalle bevorzugt behandelt werden soll.

 

b. Einfluss der Ordnungen der Verwandten

 

Neben Erben

1. Ordnung

Neben Erben

2. Ordnung

Neben Erben

3. Ordnung

Ist zu differenzieren:

Neben Erben

ab der 4. Ordnung

 

 

Neben Großeltern

Treffen Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen,

 

erbt der Ehegatte

¼

erbt der Ehegatte

½

erbt der Ehegatte

½

so erbt der Ehegatte auch noch den Anteil der Abkömmlinge, § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB.

Erbt der Ehegatte die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 2 BGB.

Bsp.: Erblasser E hat eine Frau und vier Kinder, Gütertrennung vereinbart. Die Ehefrau erbt nach § 1931 BGB vorab zunächst ein Viertel, während sich die Kinder die übrigen drei Viertel teilen müssen, ergo kriegen die Kinder jeweils drei Sechszehntel.

Bsp.: Erblasser E hat keine Kinder, sondern nur seine Ehefrau. E hinterlässt daher keine Abkömmlinge, sondern nur Eltern, also Erben 2. Ordnung. Nach § 1931 BGB erbt die Ehefrau neben den Eltern die Hälfte seines Vermögens. Jeweils ein Viertel bekommen Vater und Mutter.

Hinweis: Anders als bei der 3. Ordnung sind hier auch Abkömmlinge der Eltern erbberechtigt, OLG Celle, FamRZ 2003, 560.

 

 

Bsp.: Zur Zeit des Erbfalls leben noch Ehefrau, Großeltern väterlicherseits, Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern mütterlicherseits. Die Ehefrau erbt neben den beiden Großeltern ½ , d.h. auf jedes Großelternpaar entfällt ¼ . Da die Großeltern mütterlicherseits jedoch nicht mehr leben, würden normalerweise die Abkömmlinge eintreten, § 1926 Abs.3 S. 1 BGB. Gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB können jedoch Abkömmlinge der Großeltern nicht neben der Frau des Erblassers erben. Ihr Anteil geht an die Ehefrau. Die erhält also zu ihrer Hälfte noch den Anteil der Abkömmlinge von ¼ dazu=

¾ .

 

Sonderfall: Ist der Ehegatte zugleich Verwandter des Erblasser gilt § 1934 BGB: Der Ehegatte erbt in diesem Fall auch als Verwandter. Dabei handelt es sich jedoch um zwei nicht miteinander verknüpfte Erbteile, die daher auch jeweils isoliert ausgeschlagen werden müssen..

 

c. Einfluss des Güterstandes

aa. Gütertrennung

Ist Gütertrennung vereinbart so gilt für die oben dargestellten Grundsätze gem. § 1931 Abs. 4 BGB eine Besonderheit: Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben, so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

 

Hinweis: Durch diese Erhöhung des Ehegattenerbteils soll sichergestellt werden, dass der Erbteil des Ehegatten nicht hinter demjenigen der Abkömmlinge zurückbleibt, da bei der Gütertrennung kein Ausgleich über die §§ 1371, bzw. 1416 BGB stattfindet.

 

Bei mehr als 3 Kindern bleibt es bei der Erbquote des überlebenden Ehegatten von ¼ gemäß § 1931 Abs. 1.

 

Bsp.: Erblasser E hat 2 Kinder und eine Ehefrau, sie leben im Güterstand der Gütertrennung Normalerweise erbt ein Ehegatte neben zwei Kindern ¼ , die Kinder zusammen 3/4, also je 3/8. Wegen der Gütertrennung erben nun alle (also Frau und Kinder) zu gleichen Teilen, also jeder 1/3.

 

bb. Gütergemeinschaft

Hier bestehen kein Besonderheiten. Der Anteil am Gesamtgut gehört zum Nachlass des Verstorbenen, § 1482 S. 1 BGB. Nur bei fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt, § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

cc. Zugewinngemeinschaft (Regelfall in der Praxis)

(1) Allgemeines

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ der Erbschaft; dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde oder der überlebende Ehegatte (zugewinn-) ausgleichsberechtigt wäre  §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung)[1].  Berücksichtigt man nun die verschiedenen Ordnungen ergibt sich folgendes Schaubild zur Zugewinngemeinschaft:

 

Neben Erben
1. Ordnung

Neben Erben

2. Ordnung

Neben Erben

3. Ordnung
ist zu differenzieren:

 

 

Neben sämtlichen Großeltern

(P) h.M[2]: Beträgt der Anteil wg. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin schon ¾,

½
(1/4 + 1/4)

¾
(1/2  + 1/4)

¾
(1/2  + 1/4)

so wird der Ehegatte im Falle der Zugewinngemeinschaft ohnehin Alleinerbe

Hinweis: § 1371 Abs. 4 BGB ist zu beachten

 

Hinweis: Wegen § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB ist der Erbteil des Ehegatten vor dem Erbteil von Verwandten zu prüfen.

 

(2) Der Sonderfall des Zugewinnausgleichs bei gleichzeitigen[3] Versterbens der Ehegatten

 Was mit dem Zugewinnausgleich geschieht, wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben ist in der Rechtslehre streitig. Man könnte daran denken, dass der Zugewinnausgleich, der gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB vererblich ist, auf die Erben des (ausgleichsberechtigten) Ehegatten übergehen. Jedoch sind weder § 1371 BGB – weil er das Überleben eines Ehegatten voraussetzt – noch § 1372 BGB – weil er nur für den Zugewinnausgleich unter Lebenden gilt, d.h wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch Tod beendet wurde – anwendbar.

Wie diese Regelungslücke zu behandeln ist, wird unterschiedlich gesehen: Die herrschende Meinung befürwortet eine analoge Anwendung des § 1371 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass der Zugewinnausgleich bei gleichzeitigem Versterben der Eheleute auf die Erben des ausgleichsberechtigten Ehegatten übergeht[4].   Gegen diese Lösung spricht aber, dass bei gleichzeitigem Versterben der Eheleute nie ein Zugewinnausgleich entstanden ist und § 1371 Abs. 3 BGB (der wie § 1378 Abs. 3 S.1 das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs voraussetzt) dazu umfunktioniert würde, dass er einen Zugewinnausgleichsanspruch erstmals in der Person des Erben entstehen lässt. Nach dieser Mindermeinung wird jeder Ehegatte mit seinem kompletten Vermögen von seinen (gesetzlichen) Erben beerbt.

 

d. Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB (gesetzliches Vermächtnis)

Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe hat gemäß § 1932 BGB einen Anspruch auf den „Voraus“, das neben seinem gesetzlichen Erbteil steht. Dies sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind, und die Hochzeitsgeschenke. Neben Erben 1. Ordnung (also Abkömmlinge) gilt dies aber nur, soweit er die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zu beachten ist jedoch, dass §§ 1932 Abs. 2, 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übereignung der genannten Gegenstände begründet.

 

Hinweis: Gibt es sonst kein Vermögen gibt, kann  § 1932 Abs. 2 BGB schnell dazu führen,  dass die Kinder des Erblassers  leer ausgehen. Daher muss in der Praxis genau untersucht werden, ob tatsächlich der Fernseher, der Computer etc. notwendig sind, um den Haushalt weiterführen zu können. Hat der überlebende Ehegatte eigenes Vermögen, mit dem er selbst einen Haushalt errichten kann, so steht ihm neben den Kindern der Voraus nicht zu.

 

Hinweis: Ein weiteres gesetzliches Vermächtnis findet sich in § 1969 BGB.

 

e. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht kein gesetzliches Erbrecht. Ob § 1969 BGB auf nichteheliche Lebenspartner anwendbar ist, ist streitig, wird aber von der wohl herrschenden bejaht[5].

 

f. Ausschluss des Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB

Nach § 1933 BGB erbt der überlebende Ehegatte nicht und bekommt auch keinen Voraus, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe (§§ 1565 ff. BGB) gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt (maßgeblich ist die Rechtshängigkeit, also gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB die Zustellung der Klage an den Beklagten - § 167 ZPO gilt bei § 1933 BGB nicht) oder dem Scheidungsantrag zugestimmt (die als Prozesshandlung vor dem Gericht erklärt werden muss, vgl. auch §§ 630 Abs. 2 S.2, 78 Abs. 3 ZPO) hatte.

 

Bsp.: Die Eheleute leben seit mehr als drei Jahre getrennt. Der Ehemann beantragt beim Familiengericht die Scheidung der Ehe. Wenige Tage später verstirbt er. Die Ehefrau erbt hier nicht, weil die Voraussetzungen der Scheidung (länger als drei Jahre getrennt lebend) vorliegen und der Ehemann die Scheidung auch eingereicht hatte.

 

g. Erbrecht bei eingetragener Lebensgemeinschaft

Das am 01.08.2001 in Kraft getretene Gesetz über die Eingetragene Lebensgemeinschaft stellt den Lebenspartner in vielen Bereichen den Ehegatten gleich. Das Erbrecht ist in § 10 LPartG geregelt und gleicht dem von Ehegatten, wenn auch teilweise Besonderheiten bestehen.

 

aa. Gemeinsamkeiten mit dem Ehegattenerbrecht

 

Neben Erben

1. Ordnung

Neben Erben

2. Ordnung

Neben Erben

ab der 3. Ordnung

§ 10 Abs. 1 S. 1 LPartG

§ 10 Abs. 1 S. 1 LPartG

§ 10 Abs. 2 LPartG

 

¼

½

Alleinerbe

Ausnahme: Neben Großeltern nur ½

Der Voraus ist in § 10 Abs. 1 S. 4 BGB geregelt, eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung findet sich in § 10 Abs. 3 LPartG.

Hinweis: Leben die Lebenspartner in einer Ausgleichsgemeinschaft (diese entspricht der Zugewinngemeinschaft der Eheleute, ist jedoch bei Lebenspartner nicht der gesetzliche Regelfall – Regefall ist die Gütertrennung, § 6 Abs. 3 LPartG - , sondern muss ausdrücklich vereinbart werden, § 6 Abs. 1 LPartG) gilt gemäß § Abs. 2 S. 4 LPartG der § 1371 BGB entsprechend.

 

bb. Unterschiede zum Ehegattenerbrecht

(1) § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB

Obwohl § 10 Abs. 2 LPartG fast identisch ist mit § 1931 Abs. 1 und 2 BGB, fehlt der Zusatz des § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB, woraus sich ergibt, dass Abkömmlinge von vorverstorbenen Großeltern nur in dem Fall erben, dass andere Großeltern noch leben; ist dies nicht der Fall so sind sie nach § 10 LPartG nicht Erben.

(2) § 1931 Abs. 4 BGB

Anders als bei der Ehe führt der Vermögensstand der Gütertrennung nicht zu einer Erhöhung des Erbteils, da § 10 LPartG keine dem § 1931 Abs. 4 BGB entsprechende Regelung enthält.

 

Hinweis: Ein sehr spezielles Problem tritt auf, wenn ein Lebenspartner daneben eine Heirat eingeht, was nach dem Gesetz zulässig ist (unwirksam ist nur das Eingehen einer zweiten Lebenspartnerschaft, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG), weil nunmehr sowohl der andere Lebenspartner als auch der Ehegatte zum gesetzlichen Erben berufen sind[6].

 

4. Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder am 01.04.1998 (Erbgleichstellungsgesetz – ErbGleichG) sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Die §§ 1934a – 1934e, 2338a sind aus dem BGB gestrichen worden.

 

Hinweis: Etwas anderes gilt gemäß Art. 12, § 12 Abs. 2 NEhelG (Nichtehelichengesetz) für die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, die noch nach alter Rechtslage behandelt werden, d.h. weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind.

Hinweis: Zu beachten ist im übrigen die Übergangsregelung des Art

 

 

 

 



[1] zu beachten ist aber § 1371 Abs.2 BGB: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe (weil die Erbschaft ausgeschlagen oder der überlebende Ehegatte enterbt wurde) oder steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann dieser Ausgleich (alternativ) nach den §§ 1373 ff., 1390 BGB verlangen – das heißt, es besteht ein Wahlrecht zwischen dem erbrechtlichen (§ 1371 BGB) und dem güterrechtlichen Ausgleich (§§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB) des Zugewinns.

[2] Palandt, § 1931, Rn. 8.

[3] Es ist zu beachten, dass ein gleichzeitiges Versterben der Eheleute in der Praxis sehr selten ist, weil der Todeszeitpunkt durch Gutachten genau zu ermitteln ist. Ein Fall des gleichzeitigen Versterbens ergibt dich durch Anwendung des § 11 VerschG.

[4] Palandt, § 1371 Rn. 13; Erman/Henkelmann, § 1372 Rn. 2.

[5] OLG Zweibrücken, NJW 2001, 236.

[6] dazu Eue, FamRZ 2001, 1196.