Gesetzliche Erbfolge
1. Einführung
2. Erbrecht der Verwandten
3. Erbrecht des Ehegatten
4. Erbrecht des nichtehelichen Kindes
5. Erbrecht des Staates
1.
Einführung
Wird zu Lebzeiten weder ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen (näheres dazu
hier) tritt die gesetzliche Erbfolge ein,
d.h. dass Gesetz bestimmt, wer das Vermögen erbt. Grundsätzlich kann man sagen,
dass nach dem Tod des Erblasser seine Verwandten
das Vermögen
erben (wer Verwandter oder einem Verwandten
gleichgestellt – z.B. Adoption, § 1754 ff. BGB - ist, bestimmt das
Familienrecht, §§ 1589 ff. BGB) . Nähere Verwandte gehen dabei entfernteren
Verwandten vor (daher auch die Umschreibung des deutschen Erbrechts als
Familienerbrecht, bzw. Verwandtenerbrecht).
Besondere Regelungen finden sich zum Ehegatten, der nach der Konzeption des
Gesetzes gerade kein Verwandter ist. Weiter ist das Erbrecht des nichtehelichen Kindes und des Staates gesondert zu betrachten.
2. Erbrecht der Verwandten
Das Gesetz geht von 2 Grundsätzen aus. Erstens wird danach unterschieden, wie
nah die potentiellen Erben mit dem Verstorbenen verwandt sind (§§ 1924-1926,
1928 f. BGB), das Gesetz teilt potentielle Erben dabei in
ein, wobei innerhalb der Ordnungen nach Stämmen, bzw. Linien unterschieden wird
(dazu unten).
Hinweis: Man spricht vom Ordnungssystem, also die Einteilung der
Verwandten (je nach
Abstammung) in Ordnungen.
Zweitens erbt niemand, der einer weiter
entfernten Ordnung angehört, solange
noch jemand da ist, der zu einer näheren Ordnung gehört., § 1930 BGB.
Hinweis: Gibt weder Verwandte noch einen Ehegatten und wurde auch kein
Testament errichtet,
erbt der Fiskus (dies gilt auch, wenn sämtliche anderen Erben die
Erbschaft ausgeschlagen haben).
a. Die einzelnen Ordnungen (Grundsatz Nr. 1)
Erben 1. Ordnung |
Erben 2. Ordnung |
Erben 3. Ordnung |
Erben 4. Ordnung |
Erben 5. Ordnung |
§
1924 BGB |
§
1925 Abs. 1 |
§
1926 Abs. 1 |
§
1928 Abs. 1 |
§
1929 Abs. 1 |
Abkömmlinge des
Erblassers |
Eltern des Erblassers
und deren Abkömmlinge |
Großeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge |
Urgroßeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge |
Ururgroßeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge |
Kinder,
Enkel, Urenkel etc. |
|
|
|
|
Innerhalb der einzelnen
Ordnungen wird nach Stämmen und Linien unterschieden.
●
Innerhalb der ersten Ordnung erfolgt
die Erbfolge nach Stämmen, wobei jedes Kind des Erblassers mit seinen
Nachkommen einen Stamm bildet. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil, § 1924
IV BGB. Innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip
(lebende Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge aus, § 1924 Abs. 2 BGB)
und das Eintrittsrecht (bei Fortfall
der Eltern rücken die Kinder nach, § 1924 Abs. 3 BGB).
●
Innerhalb der zweiten Ordnung werden
die Erben nach Linien bestimmt. Jeder Elternteil des Erblassers bildet zusammen
mit seinen Nachkommen eine Linie, wobei wiederum jede Linie zu gleichen Teilen
erbt. Auch hier gelten Repräsentationsprinzip
(§ 1925 Abs. 2 BGB) und das Eintrittsrecht
(§ 1925 Abs. 3 BGB).
●
innerhalb der dritten Ordnung erfolgt
die Erbenbestimmung ebenso nach Linien, d.h. jeder Großelternteil bildet mit
seinen Abkömmlingen zusammen eine Linie.
●
innerhalb der vierten und fünften
Ordnung gilt das Gradualsystem (§ 1928 Abs. 3 BGB), wonach die Person erbt, die
mit dem Erblasser dem Grad nach näher verwandt ist. Der Grad der Verwandtschaft
wird dabei durch die Zahl der sie verbindenden Geburten bestimmt, § 158 S. 3
BGB)
Hinweis: Bzgl. der ersten bis zur dritten
Ordnung spricht man vom Parentelsystem
(vom lat. parens=Elternteil), da die Gliederung der Verwandtschaft auf einem
gemeinsamen Elternteil beruht. Gegensatz hierzu ist das Gradualsystem, das auf den Grad der Verwandtschaft abstellt und ab
der vierten Ordnung gilt.
b. Erben der näheren Ordnung verdrängen solche der entfernteren
Ordnung (Grundsatz Nr. 2)
Diesbezüglich sei nur folgender
Fall zur Erläuterung analysiert:
Bsp.1:
Der Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Seine Frau ist
verstorben. Sohn und Tochter haben auch jeweils wieder Kinder. Wenn der
Erblasser nun kein Testament macht, indem er seine Enkel extra bedenkt, dann
erben seine Enkelkinder nichts, sondern nur sein Sohn und seine Tochter.
Bsp.
2: Ist jedoch ein näherer Abkömmling verstorben, rücken die entfernteren
Abkömmlinge an dessen Stelle. Wenn beispielsweise beim obigen Beispiel
der Sohn des Erblassers auch schon verstorben ist, die Tochter aber noch lebt
und der Sohn wiederum zwei Kinder hinterlässt, dann rücken die Kinder des
Sohnes an dessen Stelle, übernehmen also praktisch dessen Erbteil. Das
bedeutet, dass die Tochter des Erblassers die eine Hälfte erbt und die Kinder
des Sohnes sich die andere Hälfte teilen, also jeweils zu einem ¼ erben.
Bsp. 3:
Erblasser E hat eine Schwester sowie 3 Söhne. Die 3 Söhne jedoch vor E
verstorben, einzig die Schwester des E lebt noch. Einer von den 3 Söhnen hatte
jedoch ein Kind (folglich Enkel des E), dass ebenso noch lebt. Hier ist es der
Enkel, der alles erbt – die Schwester geht leer aus, denn ein Erbe erster
Ordnung verdrängt solche zweiter Ordnung.
c. Abschlussbeispiel zur gesetzlichen Erbfolge von Verwandten aus
der Praxis
Erblasser E hat ein Testament
errichtet, wonach sein Freund F die Hälfte seines Vermögens erben soll. Zur
Zeit des Erbfalls leben noch Vater V, die Schwester S und ein Halbbruder B
(Halbbruder heißt, dass der Vater ein weiteres Kind hat, jedoch nicht gezeugt
mit der Mutter des E).
aa. Gewillkürte Erbfolge
Hier
ist nur der Erbteil des Freundes F zu untersuchen. Die gewillkürte Erbfolge
geht gemäß § 1937 BGB der gesetzlichen vor. Laut Testament erbt F aber nur die
Hälfte des Vermögens, d.h. auch nur insoweit wird die gesetzliche Erbfolge
verdrängt, § 2088 Abs. 1 BGB.
bb. Gesetzliche Erbfolge
(1). Erbteil des Ehegatten - nicht zu untersuchen, da E nicht
verheiratet war.
(2). Erbteil der Verwandten, also
von V, S und B
● Erben erster Ordnung liegen nicht vor.
●
Erben zweiter Ordnung sind Vater und Mutter des E, § 1925 Abs. 1 BGB. Sie erben
zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB. V erbt also 1/4 . Da die Mutter nicht
mehr lebt, tritt ihr Abkömmling S an ihre Stelle, § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB. S
bekommt also ebenso 1/4.
●
Halbbruder B ist in der Linie des V durch den noch lebenden V ausgeschlossen
(Repräsentationsprinzip), § 1925 Abs. 2 BGB. In der Linie der Mutter des E kann
B nicht gemäß § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB eintreten, da er nicht Abkömmling der
Mutter ist.
cc. Ergebnis: F erbt
½, V und S jeweils ¼.
3. Das Ehegattenerbrecht
Der Ehegatte, der als
„Nichtverwandter“ gerade nicht vom Verwandtenerbrecht profitiert
unterliegt bei der gesetzlichen Erbfolge
besonderen Regelungen.
a. Grundsätzliches
Für die Berechnung des Ehegattenerbteils
sind 2 Faktoren zu berücksichtigen:
● welcher
Ordnung die miterbenden Verwandten angehören ?
● in welchem
Güterstand die Eheleute zur Zeit des Erbfalls gelebt haben.
Hinweis: Der Ehegatte erbt um so, je entfernter die
übrigen Erben mit dem Erblasser verwandt sind. Dies hat den Hintergrund, dass
der Ehegatte in der Regel eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Erblasser
intensiven Kontakt hatte, der daher gegenüber (weit) entfernten Verwandten
somit im Erbfalle bevorzugt behandelt werden soll.
b.
Einfluss der Ordnungen der Verwandten
Neben Erben 1. Ordnung |
Neben Erben 2. Ordnung |
Neben Erben 3. Ordnung Ist zu
differenzieren: |
Neben Erben ab der 4. Ordnung |
|
|
|
Neben Großeltern |
Treffen
Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, |
|
erbt der Ehegatte ¼ |
erbt der Ehegatte ½ |
erbt der Ehegatte ½ |
so erbt der Ehegatte
auch noch den Anteil der Abkömmlinge, § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB. |
Erbt der Ehegatte
die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 2 BGB. |
Bsp.: Erblasser E hat eine Frau und vier Kinder,
Gütertrennung vereinbart. Die Ehefrau erbt nach § 1931 BGB vorab zunächst ein
Viertel, während sich die Kinder die übrigen drei Viertel teilen müssen, ergo
kriegen die Kinder jeweils drei Sechszehntel. |
Bsp.: Erblasser E hat
keine Kinder, sondern nur seine Ehefrau. E hinterlässt daher keine Abkömmlinge,
sondern nur Eltern, also Erben 2. Ordnung. Nach § 1931 BGB erbt die Ehefrau
neben den Eltern die Hälfte seines Vermögens. Jeweils ein Viertel bekommen
Vater und Mutter. Hinweis: Anders als bei der 3. Ordnung sind hier auch
Abkömmlinge der Eltern erbberechtigt, OLG Celle, FamRZ 2003, 560. |
|
Bsp.:
Zur Zeit des Erbfalls leben noch Ehefrau, Großeltern väterlicherseits,
Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern mütterlicherseits. Die Ehefrau erbt
neben den beiden Großeltern ½ , d.h. auf jedes Großelternpaar entfällt ¼ . Da
die Großeltern mütterlicherseits jedoch nicht mehr leben, würden
normalerweise die Abkömmlinge eintreten, § 1926 Abs.3 S. 1 BGB. Gem. § 1931
Abs. 1 S. 2 BGB können jedoch Abkömmlinge der Großeltern nicht neben der Frau
des Erblassers erben. Ihr Anteil geht an die Ehefrau. Die erhält also zu
ihrer Hälfte noch den Anteil der Abkömmlinge von ¼ dazu= ¾ . |
|
Sonderfall: Ist der Ehegatte zugleich Verwandter des Erblasser gilt § 1934 BGB: Der
Ehegatte erbt in diesem Fall auch als Verwandter. Dabei handelt es sich
jedoch um zwei nicht miteinander verknüpfte Erbteile, die daher auch jeweils
isoliert ausgeschlagen werden müssen.. |
c.
Einfluss des Güterstandes
aa.
Gütertrennung
Ist Gütertrennung vereinbart so gilt für die
oben dargestellten Grundsätze gem. § 1931 Abs. 4 BGB eine Besonderheit: Erben
neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben, so erben der
Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
Hinweis: Durch
diese Erhöhung des Ehegattenerbteils soll sichergestellt werden, dass der
Erbteil des Ehegatten nicht hinter demjenigen der Abkömmlinge zurückbleibt, da
bei der Gütertrennung kein Ausgleich über die §§ 1371, bzw. 1416 BGB
stattfindet.
Bei mehr als 3 Kindern bleibt es bei der
Erbquote des überlebenden Ehegatten von ¼ gemäß § 1931 Abs. 1.
Bsp.: Erblasser E hat 2 Kinder und eine
Ehefrau, sie leben im Güterstand der Gütertrennung Normalerweise erbt ein
Ehegatte neben zwei Kindern ¼ , die Kinder zusammen 3/4, also je 3/8. Wegen der
Gütertrennung erben nun alle (also Frau und Kinder) zu gleichen Teilen, also
jeder 1/3.
bb.
Gütergemeinschaft
Hier bestehen kein Besonderheiten. Der
Anteil am Gesamtgut gehört zum Nachlass des Verstorbenen, § 1482 S. 1 BGB. Nur bei
fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) wird der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt, § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB.
cc.
Zugewinngemeinschaft (Regelfall in der Praxis)
(1)
Allgemeines
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
durch den Tod eines Ehegatten beendet, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des
überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ der Erbschaft; dies gilt unabhängig davon,
ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde oder der überlebende Ehegatte
(zugewinn-) ausgleichsberechtigt wäre §§
1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche
Lösung)[1].
Berücksichtigt
man nun die verschiedenen Ordnungen ergibt sich folgendes Schaubild zur
Zugewinngemeinschaft:
Neben Erben |
Neben Erben 2. Ordnung |
Neben Erben 3. Ordnung |
|
|
|
Neben
sämtlichen Großeltern |
(P) h.M[2]: Beträgt der Anteil wg. § 1931
Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin schon ¾, |
½ |
¾ |
¾ |
so wird der Ehegatte im Falle der Zugewinngemeinschaft
ohnehin Alleinerbe |
Hinweis: § 1371 Abs. 4 BGB ist zu beachten |
Hinweis: Wegen §
1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB ist der Erbteil des Ehegatten vor dem
Erbteil von Verwandten zu prüfen.
(2) Der Sonderfall des Zugewinnausgleichs bei gleichzeitigen[3] Versterbens der
Ehegatten
Was mit
dem Zugewinnausgleich geschieht, wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben
ist in der Rechtslehre streitig. Man könnte daran denken, dass der
Zugewinnausgleich, der gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB vererblich ist, auf die
Erben des (ausgleichsberechtigten) Ehegatten übergehen. Jedoch sind weder §
1371 BGB – weil er das Überleben eines Ehegatten voraussetzt – noch
§ 1372 BGB – weil er nur für den Zugewinnausgleich unter Lebenden gilt,
d.h wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch Tod beendet wurde –
anwendbar.
Wie diese Regelungslücke zu
behandeln ist, wird unterschiedlich gesehen: Die herrschende Meinung
befürwortet eine analoge Anwendung des § 1371 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass
der Zugewinnausgleich bei gleichzeitigem Versterben der Eheleute auf die Erben
des ausgleichsberechtigten Ehegatten übergeht[4]. Gegen diese Lösung spricht aber, dass bei
gleichzeitigem Versterben der Eheleute nie ein Zugewinnausgleich entstanden ist
und § 1371 Abs. 3 BGB (der wie § 1378 Abs. 3 S.1 das Bestehen eines
Zugewinnausgleichsanspruchs voraussetzt) dazu umfunktioniert würde, dass er
einen Zugewinnausgleichsanspruch erstmals in der Person des Erben entstehen
lässt. Nach dieser Mindermeinung wird jeder Ehegatte mit seinem kompletten
Vermögen von seinen (gesetzlichen) Erben beerbt.
d. Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB (gesetzliches
Vermächtnis)
Der Ehegatte als gesetzlicher
Erbe hat gemäß § 1932 BGB einen Anspruch auf den „Voraus“, das
neben seinem gesetzlichen Erbteil steht. Dies sind die zum ehelichen Haushalt
gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind, und die
Hochzeitsgeschenke. Neben Erben 1. Ordnung (also Abkömmlinge) gilt dies aber
nur, soweit er die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB.
Zu beachten ist jedoch, dass §§
1932 Abs. 2, 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf
Übereignung der genannten Gegenstände begründet.
Hinweis:
Gibt es sonst kein Vermögen gibt,
kann § 1932 Abs. 2 BGB schnell dazu
führen, dass die Kinder des
Erblassers leer ausgehen. Daher muss in
der Praxis genau untersucht werden, ob tatsächlich der Fernseher, der Computer
etc. notwendig sind, um den Haushalt weiterführen zu können. Hat der
überlebende Ehegatte eigenes Vermögen, mit dem er selbst einen Haushalt
errichten kann, so steht ihm neben den Kindern der Voraus nicht zu.
Hinweis:
Ein weiteres gesetzliches Vermächtnis findet sich in § 1969 BGB.
e. Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Für nichteheliche
Lebensgemeinschaften besteht kein gesetzliches Erbrecht. Ob § 1969 BGB auf
nichteheliche Lebenspartner anwendbar ist, ist streitig, wird aber von der wohl
herrschenden bejaht[5].
f. Ausschluss des Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB
Nach § 1933 BGB erbt der
überlebende Ehegatte nicht und bekommt auch keinen Voraus, wenn im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe (§§ 1565
ff. BGB) gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt (maßgeblich ist
die Rechtshängigkeit, also gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB die Zustellung
der Klage an den Beklagten - § 167 ZPO gilt bei § 1933 BGB nicht) oder dem
Scheidungsantrag zugestimmt (die als Prozesshandlung vor dem Gericht erklärt
werden muss, vgl. auch §§ 630 Abs. 2 S.2, 78 Abs. 3 ZPO) hatte.
Bsp.:
Die Eheleute leben seit mehr als drei Jahre getrennt. Der Ehemann beantragt
beim Familiengericht die Scheidung der Ehe. Wenige Tage später verstirbt er.
Die Ehefrau erbt hier nicht, weil die Voraussetzungen der Scheidung (länger als
drei Jahre getrennt lebend) vorliegen und der Ehemann die Scheidung auch
eingereicht hatte.
g. Erbrecht bei eingetragener Lebensgemeinschaft
Das am 01.08.2001 in Kraft
getretene Gesetz über die Eingetragene Lebensgemeinschaft stellt den
Lebenspartner in vielen Bereichen den Ehegatten gleich. Das Erbrecht ist in §
10 LPartG geregelt und gleicht dem von Ehegatten, wenn auch teilweise
Besonderheiten bestehen.
aa. Gemeinsamkeiten mit dem Ehegattenerbrecht
Neben
Erben 1. Ordnung |
Neben
Erben 2. Ordnung |
Neben
Erben ab der 3. Ordnung |
§ 10
Abs. 1 S. 1 LPartG |
§ 10
Abs. 1 S. 1 LPartG |
§ 10
Abs. 2 LPartG |
¼ |
½ |
Alleinerbe Ausnahme:
Neben Großeltern nur ½ |
Der
Voraus ist in § 10 Abs. 1 S. 4 BGB geregelt, eine dem § 1933 BGB
entsprechende Regelung findet sich in § 10 Abs. 3 LPartG. |
||
Hinweis: Leben die Lebenspartner in einer Ausgleichsgemeinschaft (diese entspricht
der Zugewinngemeinschaft der Eheleute, ist jedoch bei Lebenspartner nicht der
gesetzliche Regelfall – Regefall ist die Gütertrennung, § 6 Abs. 3 LPartG - , sondern muss ausdrücklich
vereinbart werden, § 6 Abs. 1 LPartG) gilt gemäß § Abs. 2 S. 4 LPartG der §
1371 BGB entsprechend. |
bb. Unterschiede zum Ehegattenerbrecht
(1) §
1931 Abs. 1 S. 2 BGB
Obwohl § 10 Abs. 2 LPartG fast identisch
ist mit § 1931 Abs. 1 und 2 BGB, fehlt der Zusatz des § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB,
woraus sich ergibt, dass Abkömmlinge von vorverstorbenen Großeltern nur in dem
Fall erben, dass andere Großeltern noch leben; ist dies nicht der Fall so sind
sie nach § 10 LPartG nicht Erben.
(2) §
1931 Abs. 4 BGB
Anders als bei der Ehe führt der
Vermögensstand der Gütertrennung nicht zu einer Erhöhung des Erbteils, da § 10
LPartG keine dem § 1931 Abs. 4 BGB entsprechende Regelung enthält.
Hinweis: Ein sehr
spezielles Problem tritt auf, wenn ein Lebenspartner daneben eine Heirat
eingeht, was nach dem Gesetz zulässig ist (unwirksam ist nur das Eingehen einer
zweiten Lebenspartnerschaft, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG), weil nunmehr sowohl der
andere Lebenspartner als auch der Ehegatte zum gesetzlichen Erben berufen sind[6].
4. Erbrecht des nichtehelichen Kindes
Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder am 01.04.1998 (Erbgleichstellungsgesetz
– ErbGleichG) sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern
erbrechtlich gleichgestellt. Die §§ 1934a – 1934e, 2338a sind aus dem BGB
gestrichen worden.
Hinweis: Etwas anderes gilt
gemäß Art. 12, § 12 Abs. 2 NEhelG (Nichtehelichengesetz) für die vor dem
01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, die noch nach alter Rechtslage
behandelt werden, d.h. weder erb- noch pflichtteilsberechtigt sind.
Hinweis: Zu beachten ist im
übrigen die Übergangsregelung des Art
[1] zu beachten ist aber § 1371 Abs.2 BGB: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe (weil die Erbschaft ausgeschlagen oder der überlebende Ehegatte enterbt wurde) oder steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann dieser Ausgleich (alternativ) nach den §§ 1373 ff., 1390 BGB verlangen – das heißt, es besteht ein Wahlrecht zwischen dem erbrechtlichen (§ 1371 BGB) und dem güterrechtlichen Ausgleich (§§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB) des Zugewinns.
[2] Palandt, § 1931, Rn. 8.
[3] Es ist zu beachten, dass ein gleichzeitiges Versterben der Eheleute in der Praxis sehr selten ist, weil der Todeszeitpunkt durch Gutachten genau zu ermitteln ist. Ein Fall des gleichzeitigen Versterbens ergibt dich durch Anwendung des § 11 VerschG.
[4] Palandt, § 1371 Rn. 13; Erman/Henkelmann, § 1372 Rn. 2.
[5] OLG Zweibrücken, NJW 2001, 236.
[6] dazu Eue, FamRZ 2001, 1196.